Fertigstellung von Bauvorhaben
Hinweise
Die Fertigstellung eines Bauvorhabens muss gemäß
§ 30 Abs.1 der NÖ. Bauordnung 1996 angezeigt werden.
Formulare
Zuständige Abteilung
- Bauamt
Die Fertigstellung eines Bauvorhabens muss gemäß
§ 30 Abs.1 der NÖ. Bauordnung 1996 angezeigt werden.