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Beihilfen an bedürftige Gemeindebürger
Voraussetzungen für die Förderung
Richtsätze für Antragsjahr 2024
Diese Beträge erhöhen sich für jedes mitversicherte Kind um derzeit 187,93 Euro, sofern das Nettoeinkommen des Kindes den Grenzbetrag von EUR 447,97 nicht erreicht.
Antragsteller muss BesitzerIn des Objektes, für das der Zuschuss beantragt wird, sein, in diesem Objekt wohnen, mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und darf über keinen weiteren Grundbesitz verfügen.
Förderhöhe
50 % der Abgaben für Abfallwirtschaft und Kanalbenützungsgebühren
Ansuchen
Der Antrag ist in Form eines Mittellosigkeitszeugnisses zu stellen. Dieses kann bei der Stadtgemeinde Gloggnitz unter Vorlage eines Einkommensnachweises für das gesamte Jahr, für das der Antrag gestellt wird, beantragt werden. Das gesamte durchschnittliche Jahreseinkommen aller im Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen muss bekanntgegeben werden. Dieses Gesamteinkommen darf den Richtsatz nicht mehr als jeweils € 100,-- überschreiten. Unter Einkommen versteht man Bezüge aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, Pensionszahlungen, Zahlungen durch öffentliche Stellen (AMS etc.) und sonstige Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen etc.). Das Ansuchen muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres für das angesuchte Jahr erfolgen.