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Verordnungen

  • Dies ist die Abfallwirtschaftsverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 1992 für die Gemeinde Gloggnitz. Sie schreibt Abfallwirtschaftsgebühren vor und beinhaltet die Einbeziehung von Spermaabfällen in die Abfallsammlung und -behandlung.
    Abfallwirtschaftsverordnung gültig ab 1.1.2025
  • Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz hat am 20.03.2025 eine Friedhofsgebührenordnung nach dem NO Bestattungsgesetz 2007 für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Gloggnitz und die Aufbahrungshalle beschlossen. Die Gebühren umfassen Grabstellengebühren, Grabstellenmiete, Beerdigungsgebühren, Einäscherungsgebühren und Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle in der Einsegnungskapelle.
    Friedhofsgebühren
  • Das Dokument mit dem Titel 'Allgemeine Bestimmungen' umfasst Abschnitte zur Eigentums- und Verwaltung von Friedhöfen. Bergfriedhof, Waldfriedhof und Heldenfriedhof sind als Eigentum der Stadtgemeinde Gloggnitz aufgeführt. Administrative Aufgaben für Friedhöfe werden von der Stadt Gloggnitz, Abteilung III - Friedhofsverwaltung, verwaltet.
    Friedhofsordnung
  • Der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde Glogow hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 beschlossen, eine Benutzungsgebühr für öffentliche Grundstücke für gemeinnützige Zwecke festzulegen. Die Gebühr beträgt 9,30 Euro pro 10 Quadratmeter, beginnend ab 01.01.2025. Der Bürgermeister unterzeichnet die Entscheidung.
    Gebrauchsabgabenverordnung
  • Der Gemeinderat hat beschlossen, die Hundesteuer auf der Grundlage des Hundegesetzes von 1979, §1 zu erhöhen. Die Gebühr für Hundebesitzer beträgt 6,54 € jährlich. Die Steuer gilt ab dem 1. Januar 2011.
    Hundeabgaben
  • Die Kanalabgabeordnung nach dem NO Kanalgesetz 1977 für den öffentlichen Kanal der Stadtgemeinde Gloggnitz wurde beschlossen. Es umfasst Gebühren für Kanaleinmündung, Ergänzung, Sonderabgaben und Kanalnutzung.
    Kanalabgabenordnung
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    Lärmschutz
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    Marktordnung
  • Das Dokument ist eine Verordnung des Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12. Juni 2025, die sich auf das Aufstellen von Druckmaschinen an öffentlichen Orten in der Gemeinde Glöggnitz bezieht. Es enthält spezifische Richtlinien und Einschränkungen.
    Plakatierverordnung
  • Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz hat gemäß § 35, Pkt. 19 der NÖ Gemeindeordnung 1973, in der Sitzung am 12.12.2013, die folgende Verordnung beschlossen:
    Stellplatzausgleichsabgabe
  • Das Dokument ist eine deutsche Gemeindeverordnung mit dem Titel 'Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrrader'. Sie wurde am 19. März 2015 vom Stadtrat von Glognitz beschlossen. Die Verordnung legt eine Fahrradstellplatz-Ausgleichsabgabe fest und bestimmt, dass sie am Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Bekanntmachungsfrist in Kraft tritt.
    Stellplatzausgleichsabgabe Fahrräder
  • Der Bürgermeister der Stadt Glognitz hat am 12. Mai 1997 aufgrund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über ein V erbot des V erbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, verboten: Biogene Materialien dürfen außerhalb von Anlagen nur freitags von 12 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn sie wegen Befalls mit Krankheiten oder Schädlingen für eine V erwertung durch Eigenkompostierung nicht geeignet sind. Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldstrafe von bis zu 3.632,93 Euro verhängt werden.
    Verordnung Verbrennen Biogener Materialien
  • Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz beschließt aufgrund des § 22 NÖ Spielautomatgesetz, LGBl. 7071, die Erhebung einer Vergnügungsabgabe. Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten laut § 19 Abs.1 Ziffer I (Geschicklichkeitsapparate) beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat € 10. Für die unter § 19 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 genannten Spielapparate wird keine Vergnügungsabgabe erhoben. Diese Verordnung tritt mit 01.08.2011 in Kraft.
    Verordnung Vergnügnungsabgabe
  • Eine Gemeindeverordnung über die Führung und Überwachung von Hunden in Glognitz wurde am 12.12.1991 beschlossen. Sie besagt, dass Hunde auf Straßen, Plätzen und zugänglichen öffentlichen Bereichen an der Leine geführt werden sollen. Ausnahmen sind Hunde, die von ihrem Besitzer beaufsichtigt werden oder solche mit aggressivem Verhalten, die immer an der Leine geführt werden müssen.
    Verordnung über die Führung und Verwahrung von Hunden
  • Die Stadtgemeinde Gloggnitz hat beschlossen, Wasserversorgungsgebühren und -abgaben zu erheben. Dazu gehören Wasserentnahmegebühren, Ergänzungsgebühren, Bereitstellungsgebühren und Wasserbezugsgebühren. Die Gebühr für die Berechnung der Wasserentnahmegebühren ist auf 8,00 festgesetzt. Sondergebühren können für hohen Wasserverbrauch erhoben werden und die Gemeindewasserversorgungsgebühren werden nach bestimmten Vorschriften festgelegt.
    Wasserabgabenordnung
  • Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat am 14. März 2022 aufgrund des § 41 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet:
    Zweite Waldbrandverordnung

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    • Sparkassenplatz 5, 2640 Gloggnitz, AUT
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    • +43 2662 424010
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