Eröffnung einer Arztpraxis

Fördergegenstand

a) Neueröffnung einer Arztpraxis
b) Übernahme einer bereits bestehenden Arztpraxis
c) Neubau eines Gebäudes oder Gebäudeteiles zum Zwecke der Errichtung einer Arztpraxis

Voraussetzung für die Förderung

a) Investitionssumme muss anhand von Originalrechnungen samt Zahlungsbelegen nachgewiesen werden
b) Vorlage eines Tilgungsplanes sowie Kopie der Schuldurkunde
c) Die Arztpraxis muss zum Zeitpunkt der Zinsfälligkeit bestehen.

Bei Einhaltung der vorangeführten Bedingungen und Auflagen fördert die Stadtgemeinde Gloggnitz
100% der im Tilgungsplan angeführten Zinsen über eine Laufzeit von fünf Jahren.

Der Zinsenzuschuss wird direkt an die jeweilige Bank zu den im Tilgungsplan angeführten Fälligkeitsterminen überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. 

Förderhöhe

a) Übernahme der Zinsen für ein Darlehen in der Höhe von 50% der Investitionskosten für die Arztpraxis, maximal jedoch € 30.000,--. Förderwerber kann nur der Betreiber der Arztpraxis sein
b) zusätzlich € 5.000,-- Direktförderung bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles für den Eigentümer.

Ansuchen

Formloses Ansuchen an die Stadtgemeinde unter Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen.

Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 08.03.2018

Zuständigkeiten