Leerstehende Geschäftslokale

Richtlinien Förderung leerstehender Geschäftslokale

Fördergegenstand

Die Stadtgemeinde Gloggnitz vergibt in den Jahren 2025 – 2029 eine Förderung an BetreiberInnen von Geschäftslokalen (Handel, Dienstleistung, Gastronomie), die Verkaufsflächen zur Durchführung einer geschäftlichen Tätigkeit anbieten.

Ziel dieser Förderung ist die Belebung leerstehender Geschäftslokale im Gemeindegebiet, die damit verbundene Aufwertung der Einkaufsstraßen und die Erhöhung der Attraktivität der Stadt Gloggnitz als Betriebs- und Wirtschaftsstandort.

Voraussetzung für die Förderung

  1. Das unterstützungswürdige Geschäftslokal muss im Gemeindegebiet von Gloggnitz liegen, muss bisher als Geschäftslokal genutzt worden sein (der Umbau von z.B. Wohnungen zu Geschäftslokalen ist nicht Gegenstand dieser Förderung) und muss für mindestens 6 Monate leer stehen. Der Zeitraum für einen Umbau für eine bereits geplante Geschäftseröffnung wird nicht als Leerstand im Sinne dieser Förderung angesehen.
  2. Die leerstehende Geschäftsfläche muss über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durch eine ganzjährig durchgehende Geschäftstätigkeit genutzt werden. Sollte die Nutzung weniger als 5 Jahre betragen, so sind pro Jahr 20% des geförderten Betrages an die Stadtgemeinde Gloggnitz rückzuerstatten.

Förderhöhe

Die Förderung beträgt max. 20% der vom Förderwerber investierten Adaptierungs- und Errichtungskosten. Die Höhe der Förderung beträgt für Geschäftslokale

 

    bis 50 m² ……………………………….… max. € 2.000,--

    von 50 m² bis 100 m²…… …………  max. € 3.000,--

    über 100 m²……………………….……..max. € 5.000,--

Diese Förderung erhöht sich auf den doppelten Betrag, wenn das Geschäftslokal in der Zentrumszone laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Gloggnitz liegt.

Ansuchen

Die Förderung kann mittels formlosen Antrags unter Beilage von Rechnungskopien bei der Stadtgemeinde Gloggnitz innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit beantragt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

 

Zuständigkeiten