Wildbachbegehungen

Gemäß §101 Abs.6 des Forstgesetz 1957, ist die Gemeinde verpflichtet, einmal jährlich die im Gemeindegebiet befindlichen Wildbäche zu begehen. Hierbei wird festgestellt ob abflusshemmende Gegenstände, Bewuchs oder Beschädigungen das Ablaufen behindern bzw. Verklausungen herbeiführen können.

Zuständig